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Videoüberwachung des Bürgersteigs​​

Darf ein Hauseigentümer den öffentlichen Bürgersteig vor seinem Grundstück mit fest installierten Videokameras überwachen und Aufzeichnungen speichern und aufbewahren? Dieses Recht nahm ein Naumburger Hauseigentümer für sich in Anspruch - er wollte so Beschädigungen und Verschmutzungen seiner Fassade verhindern sowie Verursacher identifizieren.

Dass er auch seine Nachbarn gefilmt hat, wenn sie den Bürgersteig benutzten oder ihren Pkw vor dem Haus abstellten, nahm er dabei in Kauf.

Das Amtsgericht Naumburg hat dem mit Urteil vom 07.11.2011 - 12 C 660/10 - bestätigt vom Landgericht Halle, Urteil vom 22.11.2012 - 1 S 118/11 - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Riegel vorgeschoben und die Videoüberwachung unter Strafandrohung untersagt.

​Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung gilt: Ein Grundstückseigentümer darf lediglich sein eigenes Grundstück mit Videokameras überwachen​​, und auch das nur, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen. Die Nachbarn müssen die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht im Hinblick auf das Interesse eines Grundstückseigentümers am Schutz seines Eigentums hinnehmen.

Dem Eigentümer ist es zumutbar, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum vorbeugenden Schutz seines Eigentums zu ergreifen. Dafür gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausreichend andere gleich geeignete Möglichkeiten.

Das Argument, der Einsatz gerade einer Videoanlage sei zu Nachweiszwecken unerlässlich, greift nicht durch. Gegenüber dem Interesse des Eigentümers an einer eventuellen Identifizierung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn nicht zurückzutreten.

Wir beraten Sie gerne ausführlich.

 

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