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Rückzahlung von Weihnachtsgeld nach Ausscheiden aus dem Unternehmen​​​

Ein großes Unternehmen im Burgenlandkreis zahlt seinen Mitarbeitern jährlich Weihnachtsgeld. Mit der Abrechnung lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern folgende Mitteilung zugehen:

 

Sehr geehrte Mitarbeiterin,

sehr geehrter Mitarbeiter,

 

das mit dieser Abrechnung gezahlte Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zahlung, aus der auch für die Zukunft kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Wer bis einschl. 31.03. des Folgejahrs ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen.

 

Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer fristgemäß zum 31.03. des Folgejahrs. Mit dem Arbeitnehmer einigt sich der Arbeitgeber auf eine Abfindung, die er dem Arbeitnehmer allerdings unter Abzug des zuvor gezahlten Weihnachtsgelds auszahlt.

 

Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Halle (Urteil vom 28.11.2013, 5 Ca 1230/13) festgestellt hat. Der Arbeitnehmer schuldet trotz Ausscheiden zum 31.03. des Folgejahrs nicht die Rückzahlung des im Vorjahrs erhaltenen Weihnachtsgeld. Die Klausel "Wer bis einschl. 31.03. des Folgejahrs ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen." ist unwirksam.

 

Auch eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld ist Entgelt für geleistete Arbeit, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres entziehen kann. Insbesondere fällt der Anspruch auf Vergütung für berets geleistete Arbeit nicht dadurch weg, dass der Arbeitnehmer im Folgejahr ausscheidet.

 

Soll das Weihnachtsgeld eine Treueprämie sein, so muss der Arbeitgeber das zweifelsfrei zum Ausdruck bringen. Auch dann wäre eine Rückzahlungsklausel allenfalls gültig, wenn die Rückzahlungsverpflichtung daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb und ohne durch den Arbeitgeber vorwerfbar dazu veranlasst zu sein, aus dem Unternehmen ausscheidet (vgl. BAG, Urteile vom 18.12.2012, 10 AZR 612/10 u.10 AZR 667/10; BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12 (Pressemitteilung)).

 

Diese Rechtsprechung gilt auch für sonstige Sonderzahlungen wie Jahresprämien, Boni etc. Wir beraten Sie gern.

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