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David Ingenkamp

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vertragsrecht

Erbrecht

Sozialrecht

Landwirtschaftsrecht

Verwaltungsrecht

Strafrecht

 

Jochen Hünnighausen

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Familienrecht

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Versicherungsrecht

Haftpflichtrecht

Fahrerlaubnisrecht​

 

Kontakt

 

 

Salzstr. 1

06618 Naumburg

Tel.: 03445-261790

Fax: 03445-261791

info@rae-naumburg-saale.de

  Bürozeiten

Aktuelles

25.10.2012

Mindestlohn im Entsorgungsgewerbe

Obwohl seit dem 01.06.2012 der Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 06.03.2012 allgemeinverbindlich ist, zahlen einige Betriebe der Region ihren Mitarbeitern noch Gehälter unter dem Mindestlohn von 8,33 €/h. Betroffenen Arbeitnehmern helfen wir weiter. Vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin. A​​ber auch betroffene Unternehmen sollten Vorsorge treffen. Neben Bußgeldern droht dem Inhaber/Geschäftsführer eine strafrechtliche Verurteilung.​

01.12.2012

Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

Wir erstellen Ihren Schuldenbereinigungsplan und verhelfen Ihnen zur Restschuldbefreiung. Wenden Sie sich an Frau Kupler, Tel.: 03445261790.

Montag-Donnerstag​

​8.00 - 18.00 Uhr​

Freitag

8.00 - 15.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

Sekretariat RA Ingenkamp

Petra Kupler

kupler@rae-naumburg-saale.de

Sekretariat RA Hünnighausen​

Beatrix Radestock

​​​​​huennighausen@rae-naumburg-saale.de

​​

 

03.12.2012

Videoüberwachung des Bürgersteigs

Darf ein Hauseigentümer den öffentlichen Bürgersteig vor seinem Grundstück mit fest installierten Videokameras überwachen und Aufzeichnungen speichern und aufbewahren? Dieses Recht nahm ein Naumburger Hauseigentümer für sich in Anspruch - er wollte so Beschädigungen und Verschmutzungen seiner Fassade verhindern sowie Verursacher identifizieren. Dass er auch seine Nachbarn gefilmt hat, wenn sie den Bürgersteig benutzten oder ihren Pkw vor dem Haus abstellten, nahm er dabei in Kauf.

Rückzahlung von Weihnachtsgeld nach Ausscheiden aus dem Unternehmen​​​

​​​Ein großes Unternehmen im Burgenlandkreis zahlt seinen Mitarbeitern jährlich Weihnachtsgeld. Mit der Abrechnung lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern folgende Mitteilung zugehen:

 

Sehr geehrte Mitarbeiterin,

sehr geehrter Mitarbeiter,

 

das mit dieser Abrechnung gezahlte Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zahlung, aus der auch für die Zukunft kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Wer bis einschl. 31.03. des Folgejahrs ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen.

 

 

14.02.2014

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